Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Beschäftigungsort im Inland dürfen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von 3 Monaten mit einem Pauschbetrag von 20 EUR und für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag von 5 EUR je Übernachtung steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.[1]

Auch für Zweitwohnungen im Ausland kann der Arbeitgeber die notwendigen Aufwendungen für 3 Monate mit dem für eine Auswärtstätigkeit geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag steuerfrei erstatten ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf. Anschließend kann eine Erstattung noch mit 40 % des jeweiligen Pauschbetrages steuerfrei erfolgen.

Fazit

Die Möglichkeit, einen steuerfreien Mietzuschuss vom Arbeitgeber zu erhalten, setzt in nahezu allen Fällen voraus, dass der Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung unterhält. Mit anderen Worten: Für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ist er auf die Zweitwohnung angewiesen.

Nur unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit des steuer- und sozialversicherungsfreien Mietzuschusses. Andernfalls hätte die Zahlung des Mietzuschusses Lohnerhöhungscharakter.

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