Von der Wohnungsgröße unabhängige Nebenkosten wie bspw. Wasser, Strom, Müllabfuhr kann der Arbeitgeber in voller Höhe steuerfrei erstatten, von der Wohnungsgröße abhängige Nebenkosten wie Heizkosten allerdings nur anteilig. Muss der Arbeitnehmer für die Zweitwohnung eine Zweitwohnungsteuer zahlen, kann der Arbeitgeber diese ebenfalls steuerfrei erstatten.[1] Daneben kann der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige Möblierung der Zweitwohnung steuerfrei bezuschussen. Dabei ist abzustellen auf eine einfache Zimmer- und Wohnungsausstattung, die ein Alleinlebender unbedingt zum Wohnen benötigt. In Betracht kommen etwa Geschirr, Lampen, Gardinen, Bett, Bettwäsche, Tisch, Stühle, Herd, Spüle, Kühlschrank, Kleiderschrank usw. Diese Kosten müssen belegmäßig nachgewiesen werden.

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