Ist der Arbeitgeber Eigentümer der an den Arbeitnehmer vermieteten Wohnung, ist der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Kann die ortsübliche Miete nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden, gelten nach § 2 Abs. 4 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) folgende Werte:

  • Bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche: 3,81 EUR pro Quadratmeter,
  • ansonsten monatlich 4,66 EUR pro Quadratmeter.[1]

Auch kommt es in der Praxis bisweilen vor, dass der Arbeitgeber eine Wohnung von einem fremden Dritten anmietet und an den betreffenden Arbeitnehmer weitervermietet. In einem derartigen Fall ist die Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht erforderlich. Zahlt in einem derartigen Fall der Arbeitnehmer exakt die Miete, die der Arbeitgeber dem Fremdvermieter zahlen muss, ergibt sich kein geldwerter Vorteil. Zahlt er weniger, besteht der geldwerte Vorteil in der Differenz zum vom Arbeitgeber gezahlten Mietpreis.

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