Leitsatz

1. Ein Land- und Forstwirt, der einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb und daneben als Organträger einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Schweinemastbetrieb unterhält, muss die einzelnen bezogenen Eingangsleistungen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen.

2. Für die dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung entsprechende Zuordnung kommt es nicht darauf an, in welchem Unternehmensteil die bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich verwendet werden, sondern allein darauf, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausführt.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 4, § 24 Abs. 3 UStG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt einen der Vorsteuerpauschalierung nach § 24 UStG unterliegenden landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb und daneben (als Organträger) einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Schweinemastbetrieb.

Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs setzte der Kläger ca. 160 Zuchtsauen zur Zeugung von Ferkeln/Läufern ein, die er bis zu einem Lebendgewicht von 25 kg mästete und sodann an seinen gewerblichen Schweinemastbetrieb lieferte, wo die Tiere weitergemästet und anschließend verkauft wurden.

Der Kläger begehrte den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für die Zucht der Jungtiere (Viehzukauf, Futtermittel, sonstige Aufwendungen für Viehhaltung, Maschinen und Geräte, Unterhaltung des Gebäudes, Strom, Gas und sonstiger Betriebsaufwand).

Dies lehnte das FA – und ihm folgend das FG – mit der Begründung ab, der Kläger habe diese Eingangsleistungen für die Aufzucht der Jungtiere "in seinem landwirtschaftlichen Betrieb" verwendet, worauf es beim Vorsteuerabzug maßgeblich ankomme (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010, 1 K 1245/09 U, Haufe-Index 2704055, EFG 2011, 932).

 

Entscheidung

Dem folgte der BFH nicht und gab der Klage statt.

Denn entgegen der Ansicht des FG kommt es nicht darauf an, "in welchem Unternehmensteil" die bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich "verwendet" wurden, sondern allein darauf, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG oder – wie im Streitfall mit dem Schweinemastbetrieb – der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt hat.

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG (Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-RL) ist "umsatzbezogen" und nicht "betriebsbezogen" auszulegen.

 

Hinweis

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für "die im Rahmen eines land‐ und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten" sog. "übrigen Umsätze" die Steuer auf 9 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den "übrigen Umsätzen" zuzurechnen sind, auf 9 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festge­setzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG).

Durch diese Regelungen gleichen sich mithin Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.2013 – XI R 2/11

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