Geldschulden erlöschen in der Regel durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrags. Allerdings kann eine Schuld auch auf andere Weise zum Erlöschen gebracht werden, insbesondere durch ein sog. Erfüllungssurrogat. Die Aufrechnung stellt ein solches Erfüllungssurrogat dar. Die Aufrechnung bewirkt eine wechselseitige Tilgung von zwei sich gegenüberstehenden Forderungen, ohne dass tatsächlich eine Zahlung vorgenommen wird. Die Wirkungen und Voraussetzungen der zivilrechtlichen Aufrechnung sind insbesondere in den §§ 387 ff. BGB geregelt.

Auch das Steuerrecht kennt die Aufrechnung als Erfüllungssurrogat, wie ein Blick in § 47 AO zeigt. Grundsätzlich gelten für eine Aufrechnung mit einem Anspruch oder gegen einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis die Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend, vgl. § 226 Abs. 1 AO. Allerdings nur, soweit sich nicht aus den steuerrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. Eine solche Ausnahme ist z. B. in § 226 Abs. 3 AO enthalten: Danach darf gegen einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis nur aufgerechnet werden, wenn der Gegenanspruch (d.h. der Anspruch, der dem Aufrechnenden selbst zusteht) unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (sog. Kassenprivileg).

Im Folgenden finden Sie einen Mustertext für eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Finanzamt durch den Steuerberater.

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