Ist die Arbeitgeberzuwendung keine "Aufmerksamkeit" und/oder greifen die steuerlichen Befreiungstatbestände nicht, ist jeder geldwerte Vorteil bzw. jedes Geschenk, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lässt, grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Sachzuwendungen

  1. Bei der Arbeitgeberzuwendung handelt es sich um keine lohnsteuerfreie Aufmerksamkeit, weil z. B. bei einem Arbeitsessen die 60-EUR-Grenze überschritten ist oder eine regelmäßige – und nicht nur gelegentliche Zuwendung wegen eines besonderen Ereignisses – vorliegt.
  2. Die Arbeitgeberleistung ist zwar betrieblich veranlasst, aber beispielsweise eine freiwillige Sonderzuwendung, wie z. B. eine Lehrabschlussprämie.[1]
  3. Der Arbeitgeber hat einen bestimmten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkreis mit einer Incentive-Reise für deren besonderen persönlichen Einsatz belohnt und will den bzw. die Arbeitnehmer dadurch zu weiteren Leistungssteigerungen motivieren.
 
Praxis-Tipp

Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmer eine Reise mit Besichtigungsprogramm

Mit einer vom Arbeitgeber spendierten Reise kommen die Arbeitnehmer immer dann in den Genuss eines geldwerten steuerpflichtigen Vorteils, wenn auf der Reise ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, und demgegenüber der berufliche Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern in den Hintergrund tritt (sog. Incentive-Reise). Kein geldwerter Vorteil liegt aber dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf der von seinem Arbeitgeber z. B. für Geschäftspartner veranstalteten Incentive-Reise voll mit Betreuungsaufgaben beschäftigt ist, die Reise für ihn also kein Urlaub ist.[2] Allerdings sollte ihn sein Ehegatte nicht auf einer solchen Reise begleiten, weil dadurch die Reise privaten Charakter bekommen kann.

Eine Sachzuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, wie z. B. die Kostenübernahme für eine Reise, kann teilweise im eigenbetrieblichen Interesse und teilweise im privaten Arbeitnehmerinteresse liegen (sog. gemischte Dienstreise). Hier kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Arbeitnehmerzuwendung in einen steuerpflichtigen Teil mit Arbeitslohncharakter und in einen im eigenbetrieblichen Interesse liegenden und damit steuerfreien Teil aufgeteilt werden. Dies ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 18.8.2005.[3] Der betriebliche und der private Kostenanteil können z. B. anhand der Zeiten geschätzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Dienstreise: Lohnsteuerliche Kostenaufteilung

Gemischte Dienstreise eines leitenden Angestellten mit 3 Tagen beruflicher Aktivitäten und mit einem Tag privater Aktivitäten. Mögliche lohnsteuerliche Kostenaufteilung:

  • Arbeitgeberaufwand i. H. v. ¾ kein geldwerter Vorteil, i. H. v. ¼ nur dann eine Sachzuwendung (geldwerter Vorteil) an den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Reise voll bezahlt.
  • Vermeidung bzw. Reduzierung der Besteuerung eines geldwerten Vorteils: Übernahme der Reisekosten nur zu ¾ durch den Arbeitgeber bzw. Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zu ¼ (kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil) oder Pauschalierung des geldwerten Vorteils nach § 37b EStG mit nur 30 %.

An sich steuerpflichtige Sachzuwendungen des Arbeitgebers bleiben dann lohnsteuerfrei, wenn die Freigrenze von 50 EUR pro Monat (bis 2021: 44 EUR)[4] nicht überschritten ist. Dies lässt sich vor allem in folgenden Fällen nutzen:

  • bei Zuwendungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmern mit einer gewissen Regelmäßigkeit gewährt werden und die deshalb keine "Aufmerksamkeiten" sind, oder
  • bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die geringfügig über der Freigrenze für "Aufmerksamkeiten" i. H. v. 60 EUR liegen.
 
Hinweis

Steuerfreigrenze für Sachbezüge

Nur bei echten "Sachbezügen" greift diese besondere Steuerfreigrenze. D. h., Geldzuwendungen sind nicht privilegiert. Zu beachten ist, dass auch die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten als Geldzuwendung gewertet werden kann, wenn es sich hierbei nicht um Closed-Loop-Karten (Einkauf nur beim Gutscheinaussteller möglich) bzw. Controlled-Loop-Karten (Einkauf bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen möglich) handelt.

Nach aktueller Rechtsprechung und auch Ansicht der Finanzverwaltung liegen Sachzuwendungen in Form von Gutscheinüberlassungen demnach nur noch dann vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren- oder Dienstleistungen aus einer stark begrenzten Waren-/Dienstleistungspalette berechtigen.[5]

was besonders bei Warengutscheinen, z. B. Benzingutscheinen, zu beachten ist.

Außerdem ist zu beachten: Sämtliche Sachbezüge des Arbeitnehmers dürfen auch nicht um 1 EUR über der 50-EUR-Grenze (bis 2021: 44 EUR) liegen. Sonst ist die Sachzuwendung vom ersten Euro an steuerpflichtig!

Keine Pauschalsteuer mehr bei Aufmerksamkeiten an Kunden

Lt. Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 10.10.2012[6] gilt die für Arbeitnehmer anzuwendende Begünstigung auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte.

Das bedeutet, dass Aufmerksamkeiten, deren Wert 60 EUR inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, beispielsweise bei Schenkung ...

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