Jede Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer – ob in bar oder als Sachgeschenk – ist grundsätzlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit ein zu versteuernder geldwerter Vorteil (Arbeitslohn). Steuerfrei bleiben kann eine Arbeitgeberleistung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn dies im Einkommensteuergesetz oder in Verwaltungsanweisungen wie etwa in Richtlinien oder in BMF-Schreiben ausdrücklich festgelegt ist und die Modalitäten im Einzelnen geregelt sind. Ein solcher Sonderfall sind sog. Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem eigenen Personal.

Deren Steuerfreistellung ergibt sich zwar nicht aus dem Einkommensteuergesetz, ist aber erschöpfend in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt.[1] Danach gilt folgende allgemeine Regelung: Geldzuwendungen des Arbeitgebers stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und unterliegen mithin der Lohnsteuer. Sachleistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise untereinander ausgetauscht werden, können als sog. Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei bleiben. Die Anerkennung als Aufmerksamkeit und damit die Lohnsteuerfreiheit setzt allerdings voraus, dass folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Geldzuwendungen sind nicht begünstigt. Beispiele für solche Aufmerksamkeiten sind: Blumen, Bücher oder eine CD bzw. DVD (Tonträger), Genussmittel.
  • Der Wert der Sachzuwendung darf nur relativ gering sein. Konkretisiert wird dies durch die Lohnsteuerrichtlinien. Hier hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsgrenze von 60 EUR festgelegt. D. h., der Wert des Geschenks an den Arbeitnehmer darf maximal bei 60 EUR (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) liegen.
 
Hinweis

Freigrenze von 60 EUR beachten

Achtung! Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. D. h., wenn das Geschenk mehr als 60 EUR – beispielsweise 61 EUR – gekostet hat, wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig (61 EUR) und nicht nur der Differenzbetrag (1 EUR).

  • Das Geschenk muss dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen gelegentlich oder aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Beispiele: (runder) Geburtstag des Arbeitnehmers, Hochzeit, Geburt einer Tochter oder eines Sohnes, Taufe, Kommunion, Konfirmation.

2 weitere – spezielle – steuerliche Freistellungstatbestände hat die Finanzverwaltung außerdem in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt:[2]

  1. Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt. Beispiele: Obst, Tee, Kaffee, Mineralwasser, Pausen-Snack. Zu beachten ist: Hier kommt es letztlich nicht auf die Einhaltung der 60 -EUR-Grenze an.

     
    Praxis-Beispiel

    Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer Getränke zur Verfügung

    Der Arbeitgeber bestückt die Teeküche seiner Mitarbeiter kostenlos einmal in der Woche mit einem Kasten Mineralwasser und anderen Getränken. Jeder Mitarbeiter kann sich frei bedienen. Wer von ihnen von dem Angebot Gebrauch macht und wie intensiv jeder Mitarbeiter dieses Angebot nutzt, braucht aus lohnsteuerlichen Gründen nicht festgehalten zu werden. Die Getränkeüberlassung zum Verzehr im Betrieb ist generell steuerfrei.

  2. Als steuerfreie Aufmerksamkeit gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, beispielsweise während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder verbilligt Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Normale Arbeitnehmerbewirtungen führen stets zu Arbeitslohn; hier greift aber die steuergünstige Sachbezugsbesteuerung.
 
Achtung

Auch bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz 60-EUR-Grenze beachten

Die Verköstigung von Arbeitnehmern anlässlich ihres außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes zählt aber nur dann zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten, wenn deren Wert pro Person nicht über 60 EUR liegt. Im "ganz überwiegenden Arbeitgeberinteresse" erfolgt eine solche Verköstigung, wenn dadurch der Arbeitsablauf günstig gestaltet wird.

 
Praxis-Beispiel

Sondersitzung mit Arbeitsessen

Der Arbeitgeber ordnet eine betriebliche Sondersitzung mit einem Arbeitsessen an, die nach dem gewöhnlichen Dienstschluss (18 Uhr) stattfindet und bis 20 Uhr 30 andauert. Um 19 Uhr lässt er für seine Mitarbeiter Speisen und Getränke anliefern. Die Kostenübernahme für die Getränke ist lohnsteuerfrei, weil sie zum Verzehr im Betrieb bestimmt sind, die Kostenübernahme für die Speisen dann, wenn pro Mitarbeiterbewirtung die 60-EUR-Grenze nicht überschritten ist.[3]

Bezüglich des Ortes der Arbeitnehmerbewirtung anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes sehen die Lohnsteuerrichtlinien keine Beschränkung auf den Betriebssitz oder die jeweilige (auswärtige) Arbeitsstätte des Mitarbeiters vor. Deshalb kann die Kostenübernahme für eine Arbeitnehmer-Bewirtung z. B. auch außerhalb d...

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