Leitsatz

Verkaufen die Eltern einem Kind ein Grundstück und vereinbaren sie als Gegenleistung lang laufende Kaufpreisraten, die in der Summe nicht den Verkehrswert des Grundstücks erreichen, ist aus diesen Raten ein Zinsanteil heraus zu rechnen, den die Eltern als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern haben.

 

Sachverhalt

Die Eltern verkauften einem von fünf Kindern und dessen Ehefrau ein Grundstück. Als Kaufpreis wurden unverzinsliche monatliche Raten von anfänglich 1.000 EUR für eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren vereinbart. Die nicht abgezinste Summe dieser Raten lag (offenbar gezielt) knapp unter dem Verkehrswert des Grundstücks, den ein Gutachter festgestellt hatte. Entgegen der Auffassung der Verkäufer rechnete das Finanzamt aus den Raten einen Zinsanteil heraus, vermutlich nach den Regeln, die für einen angemessenen Kaufpreis unter Fremden gelten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält jede langfristig gestundete Forderung einen Zinsanteil, auch wenn eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Eine Ausnahme hat der Bundesfinanzhof bisher nur für den Fall eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts zugelassen. Im Urteilsfall sei nicht einmal eine Nähe zu einer Erbregelung zu erkennen. Die Tatsache des verbilligten Verkaufs lasse keine andere Beurteilung zu: Nach der sog. Trennungstheorie, die bei Verkauf von Privatvermögen greife, sei der Vertrag für die steuerliche Beurteilung gedanklich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Aus dem entgeltlichen Teil sei wie bei einem voll entgeltlichen Verkauf ein Zinsanteil heraus zu rechnen. Dafür spreche zudem, dass der Erwerber nur den abgezinsten Barwert der Raten als Anschaffungskosten ansetzen dürfe.

 

Hinweis

Ob der Bundesfinanzhof im Rahmen der anhängigen, vom Finanzgericht zugelassenen Revision (Az beim BFH VIII R 3/17) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen wird, könnte fraglich erscheinen. Nach dem Gedanken der Vertragsfreiheit müsste es den Beteiligten bei ausreichend ermäßigten Kaufpreisforderungen frei stehen, ob sie auf einen Teil des angemessenen Kaufpreises oder auf die angemessenen Zinsen verzichten. Andernfalls müsste der Fall anders entschieden werden, dass die Eltern nachträglich auf die Zahlung der vereinbarten Zinsen verzichten. Ein weiteres Problem könnte darin liegen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen entweder ein Zinsverzicht oder eine teilweise unentgeltliche Übereignung des Grundstücks als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes zu erfassen sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2017, 11 K 3064/15 E

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