Nach der BFH-Rechtsprechung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Entscheidend ist nach wie vor, ob das häusliche Arbeitszimmer zum privaten Bereich hin abgeschlossen ist.

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 27.7.2015[1] beim häuslichen Arbeitszimmer das Aufteilungs- und Abzugsverbot beibehalten.

Nach der Entscheidung des großen Senats des BFH muss eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung vorliegen. Das heißt, die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen. Der BFH unterstellt eine mehr als 10 %ige Privatnutzung, wenn das Arbeitszimmer durchquert werden muss, um in andere Wohnräume oder zur Terrasse bzw. in den Garten zu gelangen (sog. Durchgangszimmer).

Muss das häusliche Arbeitszimmer durchquert werden, um ins Schlafzimmer zu gelangen, liegt die private Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers deutlich niedriger. Der BFH ist in diesen Fällen von einer untergeordneten Privatnutzung (nicht mehr als 10 %) ausgegangen.[2] Dieses Urteil gilt nach wie vor, weil eine prozentuale Aufteilung nicht möglich ist.

Wird das häusliche Arbeitszimmer auch als Gästezimmer genutzt, sind die Kosten insgesamt nicht abziehbar, auch wenn der Unternehmer seinen Schreibtisch und Regale in einer Ecke des Wohnzimmers aufstellt.

Für die Anwendung der Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG ist es dagegen irrelevant, ob es sich um eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer handelt. Die Pauschale kann auch bei Vorhandensein einer Arbeitsecke oder einem Schreibtisch im Schlafzimmer in Anspruch genommen werden.

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