Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gelten die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann, wenn dieses zu Ausbildungszwecken genutzt wird. Handelt es sich um die eigene erstmalige Berufsausbildung oder um ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, können die Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung genutzt, sind die Regelungen für die Aufteilung der Kosten entsprechend anzuwenden.

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