Wird das häuslichen Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr können die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung nach Einkunftsarten

Ein in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer betätigte sich daneben als Schriftsteller und erzielte damit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen insgesamt nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht nahm eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit vor und erkannte nur 625 EUR als Betriebsausgaben an.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht zu Unrecht nur 625 EUR als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen hat. Das Argument, dass sich der Umfang der beruflichen Nutzung in einem gemischt privat und beruflich eingerichteten Raum nicht objektiv überprüfen lässt, greift nicht, wenn der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt.

Die Aufteilung der Aufwendungen kann bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten nach den zeitlichen Nutzungsanteilen erfolgen. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 EUR unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist jedoch nicht vorzunehmen. Es gibt keinen gesetzlichen Anhaltspunkt, den Höchstbetrag einkünftebezogen zu verstehen.

Der Höchstbetrag von 1.250 EUR kann einerseits nicht mehrfach gewährt werden, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird. Er ist aber andererseits auch nicht in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Wenn z. B. für ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt 3.200 EUR im Jahr entstanden sind, entfallen bei einer jeweils 50 %igen Nutzung für 2 Einkunftsarten auf jede Einkunftsart 1.600 EUR. Der Steuerpflichtige kann dann die Aufwendungen von 1.600 EUR, die auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit entfallen, bis maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben abziehen.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zwar nach dem Umfang der Nutzung den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen. Allerdings hat der Steuerpflichtige das Recht, den Höchstbetrag anders aufzuteilen, sodass er ggf. die Aufwendungen, die auf eine Einkunftsart entfallen, bis zu 1.250 EUR abziehen kann.

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