Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind.

Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu erfassen. Eine für die Zuordnung der Mietzahlungen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse an der Entlohnung des Arbeitnehmers über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.[1] Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die tatsächliche Nutzung des angemieteten Raums im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein. Für das Vorliegen eines überwiegenden betrieblichen Interesses spricht z. B. das Fehlen geeigneter Arbeitsplätze im Betrieb.[2] Weitere Anhaltspunkte sind: Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, Arbeitsräume bei Dritten angemietet; es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raums abgeschlossen.

Allerdings muss der Steuerpflichtige in diesen Fällen das vorrangig betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen, ansonsten sind die Mietzahlungen als Arbeitslohn zu beurteilen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der "zweckfremden Vermietung" als Homeoffice an den Arbeitgeber zudem stets im Einzelfall festzustellen, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.[3]

Eine typisierende Vermutung, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, gibt es nicht. Die Verwaltung hat diese Rechtsauffassung übernommen.[4]

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers könnte insbesondere bei Heimarbeit sowie bei Außendienstmitarbeitern anzuerkennen sein.

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