1 Arten von Arbeitszeitkonten

1.1 Flexi- oder Gleitzeitkonten

Sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten, mittels derer die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit flexibel gestaltet oder betriebliche Produktions- und Arbeitszeitzyklen ausgeglichen werden, sind steuerlich unbedeutend. Sie dienen lediglich dazu, Mehr- oder Minderarbeitszeiten anzusammeln, um diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszugleichen.

Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns

Der Arbeitslohn ist mit Auszahlung bzw. Erlangung anderweitiger wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers zugeflossen und zu versteuern. Die inhaltlichen Anforderungen für Zeitwertkonten, wie z. B. die Werterhaltungsgarantie, werden steuerlich also nicht auf Flexi- oder Gleitzeitkonten ausgeweitet (analog zur Sozialversicherung).

 
Hinweis

Altersteilzeitvereinbarung der Vorstände von Genossenschaften

Das BMF-Schreiben[1] zu den Zeitwertkonten findet keine Anwendung auf Altersteilzeitverträge der Vorstände von Genossenschaften, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechend abgeschlossen wurden bzw. werden. Auch § 3 Nr. 28 EStG ist weiterhin für solche Altersteilzeitvereinbarungen anwendbar.

1.2 Zeitwertkonto

Der steuerliche Begriff "Zeitwertkonto" orientiert sich am arbeits- und sozialrechtlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung. Er steht für eine Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach der der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber zunächst nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Der steuerliche Begriff "Zeitwertkonto" entspricht insoweit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Wertguthabenvereinbarungen i. S. v. § 7b SGB IV – sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto.[1]

2 Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten

2.1 Besteuerung erst in der Entnahmephase

Bei einer steuerlich als Zeitwertkonto anzuerkennenden Vereinbarung wird nicht der Aufbau des Guthabens auf dem Zeitwertkonto besteuert, sondern erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer durch die interne Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge erlangt, somit liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor.

Davon wird aus Vereinfachungsgründen auch dann noch ausgegangen, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.

 
Praxis-Beispiel

Teilweise Auszahlung und Überführung in Zeitwertkonto

Ein Arbeitnehmer möchte sich seine im Rahmen eines Projektes geleisteten 100 Überstunden zur Hälfte auszahlen lassen und zur Hälfte auf sein Zeitwertkonto überführen. Dies vereinbart er mit seinem Arbeitgeber bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt. Zu welchem Zeitpunkt sind die Auszahlung sowie die Überführung auf das Zeitwertkonto steuerpflichtig?

Ergebnis: Für die 50 Überstunden, die direkt ausbezahlt werden, tritt die Lohnsteuerpflicht im Zeitpunkt der Auszahlung ein. Hinsichtlich der 50 Überstunden, die dem Zeitwertkonto zugeführt werden sollen, tritt im Zeitpunkt der Zuführung noch kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss ein. Lohnsteuerpflicht besteht erst im Zeitpunkt der Auszahlung während der Freistellungsphase.

2.2 Guthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung

Wird das Guthaben eines steuerlich anzuerkennenden Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit, also vor der planmäßigen Auszahlung während der Freistellung, ganz oder teilweise zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, wird dies steuerlich wie eine Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung behandelt.

Besteuerungszeitpunkt

Dies führt dazu, dass sich der Zuflusszeitpunkt dieser Beträge nach den steuerlichen Regelungen richtet, die für den gewählten Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung gelten.[1]

Dies gilt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase entsprechend.

Beitragsfreie Übertragung von Wertguthaben abgeschafft

Im Sozialversicherungsrecht besteht die Möglichkeit, Wertguthaben in betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, nur noch für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 14.11.2008 geschlossen wurden[2], ohne dass es dadurch zu einem Störfall kommt infolge der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Guthabens für Freistellung. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung besteht, die eine solche Übertragungsmöglichkeit vorsieht.

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