Überblick

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind Werbungskosten. Zu den Arbeitsmitteln gehören Gegenstände des Arbeitnehmers, die dieser zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt und die ihm vom Arbeitgeber nicht gestellt werden. Der Begriff Arbeitsmittel ist weit auszulegen. Werkzeuge und typische Berufskleidung (Arbeitskleidung) sind in § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG nur beispielhaft als Arbeitsmittel angeführt. Bei arbeitslosen Arbeitnehmern erkennt die Rechtsprechung Aufwendungen für Arbeitsmittel als – vorab entstandene – Werbungskosten an.

Bei Wirtschaftsgütern, z. B. Musikinstrumenten, Werkzeugen, die auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden können, hängt die Anerkennung als Arbeitsmittel im Allgemeinen davon ab, dass diese Gegenstände dem Beruf tatsächlich ausschließlich oder fast ausschließlich dienen. Ihre Nutzung für private Zwecke darf nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.

Abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung (Herstellung), Instandsetzung, Wartung, Reinigung und Erhaltung der Arbeitsmittel. Beträgt die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel erfahrungsgemäß mehr als 1 Jahr, sind die Aufwendungen für die Anschaffung (Herstellung) auf die Dauer der Nutzung zu verteilen, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 800 EUR überschreiten. Den Nachweis für die Aufwendungen hat der Steuerpflichtige zu führen.

Erstattungen des Arbeitgebers für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen, die seinen Arbeitnehmern gehören, sowie die Überlassung von typischer Berufskleidung bzw. die Barablösung hierfür sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 (Werbungskosten) und in § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der Lebensführung); Verwaltungsanweisungen und einschlägige Erläuterungen in R 9.12 LStR sowie H 9.12 LStH (Arbeitsmittel).

Zur Abzugsfähigkeit von sog. Drittaufwand s. BFH-Beschlüsse v. 23.8.1999, GrS 1/97, GrS 2/97, GrS 3/97 und GrS 5/97.

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