Die Erstattung der Auslagen von Arbeitnehmern für Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber fällt systematisch unter den Begriff des Werbungskostenersatzes. Die Fälle des steuerfreien Werbungskostenersatzes sind im EStG abschließend geregelt. Danach ist die Erstattung der Auslagen für Arbeitsmittel nur noch unter den Voraussetzungen von § 3 Nr. 30 EStG (Werkzeuggeld) und § 3 Nr. 31 EStG (typische Berufskleidung) steuerfrei zulässig. Werden Auslagen des Arbeitnehmers für andere Arbeitsmittel als Werkzeuggeld und typische Berufskleidung erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Arbeitnehmer können jedoch die verauslagten Beträge als Werbungskosten geltend machen. Hierdurch kann sich eine steuerliche Schlechterstellung ergeben, wenn und soweit Arbeitnehmer andernfalls den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR geltend machen würden.

Die Rechtsprechung legt die Begriffe Werkzeuggeld und typische Berufskleidung restriktiv aus. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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