Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung[1] sind auf Arbeitsmittel entsprechend anwendbar.[2]

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln – einschließlich der Umsatzsteuer – können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 EUR nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter).

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über diesem Betrag und beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre in gleicher Höhe anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.[3]

Für das Jahr der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich der Absetzungsbetrag um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung/Herstellung vorangeht. Dies bedeutet, dass z. B. bei einem Kauf am 30. November noch 2/12 der Jahres-AfA angesetzt werden dürfen.

Die Abschreibungsdauer ergibt sich aus Tabellen, die die Finanzverwaltung in regelmäßigen Abständen den tatsächlichen Gegebenheiten anpasst und veröffentlicht. Eine Übersicht über die zurzeit maßgebenden AfA-Sätze ergibt sich für wichtige Arbeitsmittel aus der nachstehenden Tabelle.[4]

 
Anlagegüter Nutzungsdauer in Jahren AfA-Satz in %
Aktenvernichter 8 12,5
Auto/Pkw 6 16,7
Autotelefon/Handy/Smartphones[5] 5 20,0
Bürocontainer 10 10,0
Büromöbel 13 7,7
CD-Player 7 14,3
Fahrräder/Motorräder 7 14,3
Fax-Geräte 6 16,7
Fotokopierer 7 14,3
Heftmaschinen 13 7,7
Heizgeräte (mobil) 9 11,1
Klimageräte (mobil) 11 9,1
Kommunikationsendgeräte 8 12,5
Panzerschränke 23 4,4
Scanner 3 33,3
Stahlschränke 14 7,1
Staubsauger 7 14,3
Teppiche (hochwertig) 15 6,7
Überwachungs-/Alarmanlagen 11 9,1
Ventilatoren 14 7,1
Videogeräte 7 14,3

Tab. 1: Nutzungsdauer und AfA-Quote ausgewählter Wirtschaftsgüter

 
Wichtig

1-jährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Computerhardware und Software wird seit 1.1.2021 nicht mehr über 3 Jahre abgeschrieben, sondern nur noch über 1 Jahr. Dies gilt nicht nur für Anschaffungen ab 1.1.2021, sondern auch für Geräte bzw. Software, die in früheren Jahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[6]

Vorstehende AfA-Tabelle hat nicht die Rechtsqualität von Rechtsnormen. Es handelt sich um Verwaltungsanweisungen an die nachgeordneten Finanzbehörden (Finanzämter), von denen diese nur bei Besonderheiten des Einzelfalls abweichen sollen.[7]

Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zu erfassen.[8]

 
Praxis-Beispiel

Veräußerungsgewinn aus Pkw-Verkauf

Verkauft der Steuerpflichtige seinen voll abgeschriebenen Pkw für 5.000 EUR, mindert der Veräußerungserlös weder das AfA-Volumen für den neu angeschafften Pkw noch gehört er zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Im Veranlagungszeitraum der Veräußerung ist die Jahres-AfA zeitanteilig bis zum Zeitpunkt der Veräußerung abziehbar.

Bei Beschädigung oder Verlust von Arbeitsmitteln ist eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zu berücksichtigen. Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Arbeitsmittels rechtfertigen nach der Rechtsprechung einen Abzug als Werbungskosten auch dann, wenn das auslösende Moment für das schadenstiftende Ereignis nicht in der beruflichen Risikosphäre liegt, sondern wie z. B. der Verlust infolge Diebstahls[9] oder der Schaden infolge mutwilliger Zerstörung[10] außerhalb der beruflichen Risikosphäre verursacht wird.

 
Praxis-Beispiel

Pkw-Diebstahlschaden

Einem im Außendienst beschäftigten Monteur, der seinen zu 95 % beruflich genutzten Wagen nachts ordnungsgemäß geparkt hat, wird das Fahrzeug gestohlen und von der Polizei in schwer beschädigtem Zustand wiedergefunden. Der Steuerpflichtige kann den ihm von der Versicherung nicht ersetzten Schaden in voller Höhe im Wege der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung als Werbungskosten abziehen.

Hat der Steuerpflichtige den Schaden bei einer dienstlichen Verrichtung, z. B. auf einer Dienstreise, erlitten, ist der Schaden in voller Höhe – und zwar unabhängig vom Umfang der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs – als Werbungskosten abziehbar. Ist der Schaden dagegen auf einem ausschließlich privat veranlassten Umweg entstanden, soll ein Werbungskostenabzug wegen der hier privaten Veranlassung der Aufwendungen ausscheiden, weil in einem solchen Fall eine den Werbungskostenabzug ausschließende privat veranlasste Überlagerung anzunehmen ist.

AfA bei geschenkten Arbeitsmitteln und bei Umwidmung: Erhält ein Arbeitnehmer (gebrauchte) Arbeitsmittel geschenkt, bemisst sich die AfA nicht nach dem Teilwert oder Zeitwert der Arbeitsmittel im Zeitpunkt der Schenkung, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich ...

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