Normalerweise gilt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des BFH kann jedoch in einzelnen Fällen eine Ausnahme gemacht und gemischt veranlasste Aufwendungen zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen werden.[1]

Aufwendungen für die Lebensführung sind jedoch von einer Aufteilung ausgeschlossen, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen ausdrücklich etwas anderes vor (z. B. Kosten für typische Berufskleidung). Denn diese sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Werden gemischt veranlasste Aufwendungen geltend gemacht, kommt der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eine zentrale Bedeutung zu. Denn der BFH geht davon aus, dass an der Grenzlinie zwischen Berufssphäre und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen.[2] Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht[3], wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat.

Ist dies der Fall, können die Aufwendungen grundsätzlich wie folgt berücksichtigt werden:

Bei einer untergeordneten beruflichen Nutzung von weniger als 10 % sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Werbungskosten abziehbar. Zusätzliche ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen können für sich genommen als Werbungskosten abziehbar sein.

Bei einer beruflichen Nutzung von 10 % bis 90 % ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen.

Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung von weniger als 10 % sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

[3] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003:002, BStBl 2010 I S. 614.

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