Aufwendungen für Arbeitsmittel z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar. Dabei ist der Begriff Arbeitsmittel weit auszulegen.
Das nachstehende ABC der Aufwendungen für Arbeitsmittel gibt einen Überblick.
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 (Werbungskosten) und in § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der Lebensführung); Verwaltungsanweisungen und einschlägige Erläuterungen in R 9.12 LStR sowie H 9.12 LStH (Arbeitsmittel). Zur Abzugsfähigkeit von sog. Drittaufwand vgl. die BFH-Beschlüsse v. 23.8.1999, GrS 1/97, GrS 2/97, GrS 3/97 und GrS 5/97.
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