Bei einem Sportlehrer können die Aufwendungen für Sportkleidung, z. B. Fußballschuhe, Trainingsanzüge, Turnschuhe, zu den Werbungskosten gehören[1]; dies gilt auch, wenn der Sportlehrer zugleich Freizeitsportler ist. Voraussetzung ist, dass die Sportkleidungsstücke ausschließlich für den Sportunterricht angeschafft wurden und bei diesem auch tatsächlich genutzt werden. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind auch mehrere Finanzgerichte zwischenzeitlich gefolgt.[2] Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist die tatrichterliche Würdigung durch das FG.[3] Das FG Rheinland-Pfalz[4] hat die Aufwendungen eines Polizeibeamten für die Ausübung eines als dienstliche Veranstaltung anerkannten Sports (Hallenhandball) nicht als Werbungskosten anerkannt. Im entschiedenen Fall wurde der Sport nur in der Freizeit ausgeübt und die Sportstunden wurden nicht auf die Dienstzeit angerechnet. Das gleiche FG[5] hat auch die Aufwendungen eines Profifußballers für Sportbekleidung nicht anerkannt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge