Aufwendungen für die Anschaffung und Reinigung von Sportgeräten eines Lehrers (Trainers) werden bei ausschließlich oder fast ausschließlich beruflicher Nutzung als Werbungskosten anerkannt.[1] Aufwendungen für Sportgeräte, die ein Sportlehrer u. a. bei Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer im Fach Windsurfen einsetzte, wurden nicht anerkannt, weil die private Nutzung nicht nachweislich von ganz untergeordneter Bedeutung war.[2]

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