Aufwendungen des hauptamtlichen Forstpersonals und der Lehrer an Forstschulen für die Anschaffung von Jagdwaffen, Jagdgerät usw. sind Werbungskosten, wenn die Ausübung der Jagd zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört; nicht jedoch die Aufwendungen für eine Jagdprüfung bei einer angestellten Landschaftsökologin.[1]

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