Fahrräder sind i. d. R. keine Arbeitsmittel. Anders ausnahmsweise dann, wenn ein eigenes Fahrrad für Dienstreisen genutzt wird oder z. B. ein angestellter Wachmann oder Zeitungsausträger sein Fahrrad für die Verrichtung der beruflichen Geschäfte verwendet, hier Berücksichtigung der Aufwendungen mit den tatsächlichen Aufwendungen.[1]

[1]

S. Reisekosten.

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