Aufwendungen für eine Brille werden als Arbeitsmittel anerkannt, wenn der Brille Schutzfunktionen gegen berufsspezifische Gefahren am Arbeitsort zukommen, z. B. die Schutzbrille des Schweißers, die Lichtschutzbrille des Flugpersonals[1]; die Bildschirm-Arbeitsbrille unter der Voraussetzung, dass aufgrund des Gutachtens einer fachkundigen Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit am Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten.[2] Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die lediglich der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Ein Werbungskostenabzug kommt hier ausnahmsweise nur in Betracht, wenn die Sehbeschwerden nachweislich auf die Tätigkeit am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. Die BildschArbVO rechtfertigt keine ab­weichende Beurteilung.[3] Die Aufwendungen für eine Lichtschutzbrille sollen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sein.[4]

[1] FG Hamburg, Urteil v. 17.1.1972, III 24/70, EFG 1972 S. 329.
[4] Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.12.1992, XV 334/90, EFG 1993 S. 375.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge