Leitsatz

Die Zuwendung einer "Sensibilisierungswoche" zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes i. S. d. der §§ 20, 20a SGB V, für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden haben, ist als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils zu qualifizieren.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Klägerin an einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Gegenstand der Klage ist die Erteilung einer Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angebotene Maßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liege, und es daher bereits an dem Entlohnungscharakter fehle, mit der Folge, dass die "Zuwendung" insgesamt nicht steuerbar sei. Das FA hat sich der Argumentation der Klägerin nicht angeschlossen und eine für die Klägerin überwiegend negative Auskunft erteilt.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das FA zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert hat. Nur bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten überwiegt nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel das eigenbetriebliche Interesse (vgl. BFH, Urteil v. 30.5.2001, BStBl 2001 II S. 671). Im Streitfall handelt es sich hingegen bei der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer (AN). Dementsprechend bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme der AN an diesem Angebot der Klägerin. Auch die Tatsache, dass die AN Fahrtkosten und eigene Freizeit aufzuwenden hatten, unterstreicht den Gesamteindruck, dass hier den AN auch ein Vorteil vermittelt werden sollte. Diese Regelung setzte ein besonderes Eigeninteresse des AN voraus, das ihn dazu bewegt, eigene Initiative und Aufwendungen einzubringen.

 

Hinweis

Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 28/13 geführt. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kam im Streitfall nicht in Betracht, da die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergriffen, dass eine Trennung nicht möglich war. Der geldwerte Vorteil ist jedoch in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang (pro AN bis zu 500 EUR jährlich) steuerfrei zu belassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2013, 16 K 922/12 L

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