Verpflegt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt, ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil regelmäßig Arbeitslohn, der in vielen Fällen mit dem Sachbezugswert anzusetzen ist.[1] Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei Weitem überwiegt.[2] Dies ist z. B. bei einem sog. Arbeitsessen der Fall.[3]
Unbelegte Backwaren stellen nach der Rechtsprechung kein Frühstück dar. Stellt der Arbeitgeber solche Vorteile im Betrieb bereit, handelt es sich grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.[4]
Darüber hinaus sind u. a. folgende Verpflegungskostenzuschüsse steuerfrei:
- aus öffentlichen Kassen gewährte Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG
- von privaten Arbeitgebern in den Fällen der beruflichen Auswärtstätigkeit und der doppelten Haushaltsführung gewährte Erstattungen für Verpflegungsmehraufwand nach § 3 Nr. 16 EStG, in den Grenzen der gesetzlich festgelegten Sätze.[5]
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