sowie Entschädigungen für nicht genommenen Urlaub sind stets Arbeitslohn. Von Urlaubs- und Lohnausgleichskassen geleistete Entschädigungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Deshalb kommt hier die 410-EUR-Härteregelung nach § 46 Abs. 5 EStG zur Anwendung.[1]

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