Wenn der Auswärtstätigkeit ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher/beruflicher Anlass zugrunde liegt, ist bei privater Verlängerung von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise auszugehen.[1] Fahrt- und Flugkosten können in vollem Umfang erstattet werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die privat veranlassten Reise­tage zu einer nicht abgrenzbaren Erhöhung der Fahrtkosten führen.

[1] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003:002, BStBl 2010 I S. 614, Rz. 12.

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