Wenn der Auswärtstätigkeit ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher/beruflicher Anlass zugrunde liegt, ist bei privater Verlängerung von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise auszugehen.[1] Fahrt- und Flugkosten können in vollem Umfang erstattet werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die privat veranlassten Reisetage zu einer nicht abgrenzbaren Erhöhung der Fahrtkosten führen.
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