Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen am Firmensitz bzw. an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber stellt nach Verwaltungsauffassung[1] – trotz gegenteiliger Finanzgerichtsrechtsprechung[2] – keinen Arbeitslohn dar.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter allerdings die Parkgebühren für öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser für das Unterstellen des Fahrzeugs in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber selbst öffentlichen Parkraum für seine Mitarbeiter anmietet.

Erstattet der Arbeitgeber Stellplatzkosten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, sind die erstatteten Beträge bei Einzelnachweis nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Unterbringung eines Dienstfahrzeugs sind grundsätzlich kein Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz.[3] Die Erstattung von Parkgebühren für Privatfahrten führt jedoch zu zusätzlichem Arbeitslohn. Sie ist nicht durch den Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode abgegolten.

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