Gegen Arbeitnehmer festgesetzte Geldbußen, die vom Arbeitgeber übernommen werden, sind nach der Rechtsprechung steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ein rechtswidriges Tun ist danach keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.[1]

Anders beurteilt der BFH jedoch die Übernahme von Geldbußen, die gegen den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs festgesetzt werden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eigene Schuld des Arbeitgebers und kann daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen.[2] Nachfolgend ist aber zu prüfen, ob eine gegenüber dem Arbeitnehmer realisierbare Forderung durch den Arbeitgeber erlassen worden ist. Im Zeitpunkt des Erlasses liegt dann nach Verwaltungsauffassung Arbeitslohn vor.[3] Als Arbeitslohn hat die Rechtsprechung die Zahlung einer Geldbuße/Geldauflage durch den Arbeitgeber angesehen, die gegen einen bei ihm beschäftigten Mitarbeiter wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden ist.[4]

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