Einnahmen, die durch ein früheres Dienstverhältnis veranlasst sind, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, z. B. Pensionen, Warte- und Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder; s. "Altersbezüge/Pensionen/Betriebsrenten/Renten". Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers den Erben zufließt, gehört bei ihnen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Durch den Zufluss der Versorgungsbezüge an die Erben werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern.[1] Bei diesen werden die Versorgungsbezüge nach den in ihrer Person gegebenen Besteuerungsmerkmalen besteuert.[2]

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