Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung von typischer Berufskleidung und Arbeitsschutzkleidung[1] sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Barablösung hierfür sind steuerfrei.[2] Die Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu Repräsentationszwecken wurde vom BFH als Arbeitslohn angesehen.[3] Bei der Überlassung von uniformähnlicher Kleidung, die keine Berufskleidung ist, steht hingegen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund.[4]

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