Die einzelnen Formen der Altersbezüge werden lohnsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt:

  • Betriebsrenten und Pensionen, zu denen der Arbeitnehmer während seiner aktiven Dienstzeit keine eigenen Beiträge geleistet hat, werden als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis im Grundsatz voll besteuert. Die Verfassungsmäßigkeit – im Vergleich zu der übergangsweise immer noch günstigeren Rentenbesteuerung – hat die Rechtsprechung bestätigt.[1] Steuerfrei bleiben sie in Höhe des sog. Versorgungsfreibetrags, bei Versorgungsbeginn in 2023 i. H. v. 14,0 %, höchstens 1.050 EUR im Kalenderjahr, sowie eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Beginn 2023: 315 EUR).[2] Hierunter fallen die Pensionen von Beamten, Soldaten und Richtern ebenso wie die in der Privatwirtschaft gezahlten sog. Werksrenten. In gleicher Weise werden Altersbezüge aus einer privatwirtschaftlichen Pensionszusage (Direktzusage) oder einer betrieblichen Unterstützungskasse besteuert.
  • Altersbezüge aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds stellen keinen Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte dar. Hier liegt bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung an die Versorgungseinrichtung jeweils Arbeitslohn vor, da der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungsträger einen Rechtsanspruch auf Versorgung erwirbt (s. hierzu auch die Ausführungen zu "Entgeltumwandlung"). Ggf. ist dieser jedoch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Ob die Auszahlungen aus diesen Versorgungsformen als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG voll oder nur anteilig besteuert werden, hängt insbesondere von der Behandlung in der Ansparphase ab.[3]
[2] § 19 Abs. 2 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.

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