Nimmt der Arbeitnehmer an der Bewirtung von Geschäftsfreunden teil, muss der Unternehmer gemäß R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR wie folgt unterscheiden:

  • Der Kostenanteil, der bei einer Bewirtung auf seinen Mitarbeiter entfällt, gehört nicht zum Arbeitslohn.
  • Findet die Bewirtung allerdings während einer Geschäftsreise statt, erfasst der Unternehmer den Wert dieser Mahlzeit als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Er setzt jedoch nicht den tatsächlichen Wert, sondern den Sachbezugswert an, der 2023 für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR und für ein Frühstück 2,00 EUR beträgt. Bei den Reisekosten kann der Unternehmer seinem Arbeitnehmer die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe erstatten.
 
Praxis-Beispiel

Geschäftsfreundebewirtung während einer Geschäftsreise

Der Arbeitnehmer bewirtet während einer eintägigen Geschäftsreise (Abwesenheit von 8.20 Uhr bis 22.50 Uhr) einen Geschäftsfreund. Er rechnet mit seinem Arbeitgeber wie folgt ab:

 
Bewirtungskosten 80,00 EUR
Verpflegungspauschale 14,00 EUR
Sachbezugswert fürs Abendessen – 3,80 EUR
Lohnsteuerfreie Erstattung 90,20 EUR

Welche Veranstaltungen als Betriebsveranstaltungen gelten und welche Zuwendungen üblich sind

Betriebsveranstaltungen finden zwar auf betrieblicher Ebene statt, haben aber gesellschaftlichen Charakter, z. B. Weihnachtsfeiern. Charakteristikum herkömmlicher Betriebsveranstaltungen ist, dass den Arbeitnehmern nur übliche Zuwendungen gewährt werden dürfen. Als solche kommen etwa in Betracht:

  • Speisen,
  • Getränke,
  • Rauchwaren,
  • Süßigkeiten,
  • eventuell Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • übliche Geschenke
  • sowie Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, z. B. Raummiete, Musik usw.

     
    Wichtig

    Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung dürfen 110 EUR nicht überschreiten

    Die Kosten pro Arbeitnehmer dürfen 110 EUR je Veranstaltung nicht überschreiten.[1] Bei diesen 110 EUR handelt es sich nicht um eine Freigrenze, sondern um einen steuerfreien Betrag. Das ist vorteilhaft, weil im Falle eines Überschreitens nur der Betrag zu versteuern ist, der den Betrag von 110 EUR übersteigt. Die Besteuerung erfolgt entweder individuell oder pauschal mit 25 %.

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