Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Aufmerksamkeiten | 4653 | 6643 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 4140 | 6130 | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
So kontieren Sie richtig!
Bei Speisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, muss der Arbeitgeber danach unterscheiden, ob er diese Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an seine Arbeitnehmer abgibt oder es sich um eine übliche Beköstigung (ohne besonderen Anlass) handelt.
Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, sind Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören. Diese Kosten bucht der Unternehmer auf das Konto "Aufmerksamkeiten" 4653 (SKR 03) bzw. 6643 (SKR 04).
Buchungssatz:
Aufmerksamkeiten |
an Bank |
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