Bei einer Auswärtstätigkeit können Steuerpflichtige die ihnen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen mit Pauschalen steuermindernd geltend machen.[1]
Für Reisetage im Inland gelten für das Jahr 2023 die folgenden im Gesetz festgelegten Pauschbeträge[2]:
- für 1-tägige Auswärtstätigkeiten (ohne Übernachtung): Pauschbetrag von 14 EUR bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit;
für mehrtägige Auswärtstätigkeiten (mit Übernachtung):
- Pauschbetrag von jeweils 14 EUR für den An- und Abreisetag;
- Pauschbetrag von 28 EUR für "eingeschlossene" Tage.
Ab 2024 ist eine Erhöhung der Pauschbeträge auf 16 EUR bzw. 32 EUR geplant.[3]
S. Reisekosten.
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