Erhalten Mitarbeiter von Kreditinstituten Arbeitgeberdarlehen, gilt § 8 Abs. 3 EStG. Das bedeutet: Maßstabszinssatz ist der Zinssatz, zu dem das Kreditinstitut seinen Kunden die Kredite anbietet. Diese werden regelmäßig durch Aushang in der Geschäftsstelle bekannt gegeben. Dieser wird sodann um 4 % reduziert.

Nach § 8 Abs. 3 EStG sind steuerfrei Zinsvorteile, die ein Kreditinstitut seinen Mitarbeitern durch Arbeitgeberdarlehen verschafft, wenn die Summe sämtlicher innerhalb eines Kalenderjahres durch das Kreditinstitut einem Beschäftigten gewährten geldwerten Vorteile 1.080 EUR nicht übersteigt (Rabattfreibetrag). Liegen die Jahresvorteile über dem Rabattfreibetrag, ist nur der darüber hinausgehende geldwerte Vorteil zu versteuern. Es handelt sich nämlich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze.

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