Bei zinslosen bzw. zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen verdient vor allem die gesetzliche Sachbezugs-Freigrenze besondere Beachtung. Liegt die Summe sämtlicher nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge pro Monat und Mitarbeiter nicht über 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR), bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Zu solchen Sachbezügen gehören neben Waren-(Benzin-)Gutscheinen beispielsweise auch Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen.

Ein Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen oder -verbilligten Darlehens, das der Arbeitgeber zu gleichen Konditionen an Betriebsfremde vergibt, kann nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. "Gleiche Konditionen" bezieht sich jedoch nicht auf den Zinssatz, sondern z. B. auf die Laufzeit oder den Beginn der Tilgungsleistungen etc. Eine pauschale Versteuerung nach § 40 EStG darf in diesem Fall jedoch nicht erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Sachbezugsfreigrenze

Der leitende Angestellte Neumann hat im Juni 01 ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000 EUR zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen) erhalten. Der bei Vertragsabschluss im Juni 01 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis 5 Jahre veröffentliche Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum April 01) betrug 4,71 %.

Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich damit ein Maßstabszinssatz von 4,52 %. Die Zinsverbilligung macht damit 2,52 % (4,72 % minus 2 %) aus. Danach ergab sich bereits im Juni 01 ein geldwerter monatlicher Vorteil von lediglich:

15.000 EUR × 2,52 % ÷ 12 = 31,50 EUR

Da dieser Vorteil nicht über der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) liegt, bleibt der Zinsvorteil steuerfrei.

Das BMF-Schreiben v. 19.5.2015[1]
legt außerdem fest, dass Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen nur dann als Sachbezüge zu versteuern sind, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums über 2.600 EUR liegt. Damit hat die Finanzverwaltung letztlich doch die frühere Sonderregelung für Bagatelldarlehen beibehalten.

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