Die meisten Apps, die auf den Online-Verkaufsplattform angeboten werden, liegen im Niedrigpreissegment. Der Betrag von 800 EUR wird nur selten überschritten. Da Apps als Anwendersoftware (= Standard-Software) zu beurteilen sind, ist R 5.5 Abs. 1 EStR anzuwenden. Danach wird Anwendersoftware (= Standard-Software), die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 EUR kostet, aus Vereinfachungsgründen als materielles Wirtschaftsgut behandelt. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt somit in Frage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder
- nicht mehr als 250 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (in diesem Fall muss die Software, die mehr als 250 EUR und nicht mehr als 800 EUR kostet, in einen Sammelposten eingestellt werden) oder
- nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf ein Sammelposten nicht gebildet werden, auch nicht für andere Wirtschaftsgüter).
Sofortabschreibung oder Aktivierung
Bei der 800 EUR-Variante kann die Software anstelle der Sofortabschreibung auch über die übliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden.
Kauf einer App: Einstufung als materielles (geringwertiges) Wirtschaftsgut
Unternehmer Huber erwirbt 2018 eine App (Standardsoftware) für 357 EUR (300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer). Herr Huber hat gemäß § 6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2a EStG folgende Möglichkeiten:
1. Variante: Geringwertiges Wirtschaftsgut (bis 250 EUR) + Sammelposten
Aufgrund anderer Investitionen hat sich Herr Huber entschieden, die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 EUR in Kombination mit dem Sammelposten zu wählen. Konsequenz ist, dass er die App in den Sammelposten einstellen muss, weil die Kosten für den Erwerb über 250 EUR liegen.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0485/0675 | Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) | 300 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 57 | 1730/3610 | Kreditkartenabrechnung | 357 |
Nach der Einstellung in den Sammelposten erfolgt die Abschreibung mit 1/5 pro Jahr (im Rahmen der Poolabschreibung zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern, die sich im Sammelposten befinden). Die Abschreibung wird dann wie folgt gebucht:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4862/6264 | Abschreibung auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter | 60 | 0485/0675 | Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) | 60 |
2. Variante: Geringwertiges Wirtschaftsgut (bis 800 EUR) ohne Sammelposten
Unternehmer Huber hat sich entschieden, die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen (bei dieser Variante darf ein Sammelposten nicht gebildet werden). Da die Software mehr als 250 EUR netto kostet bucht er den Vorgang wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0480/0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 300 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 57 | 1730/3610 | Kreditkartenabrechnung | 357 |
Sofortabschreibung (spätestens beim Jahresabschluss):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4860/6260 | Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter | 300 | 0480/0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 300 |
Bei der Beurteilung, ob der Grenzwert von 250 EUR bzw. 800 EUR überschritten wird, muss jede App für sich betrachtet werden. Werden mehrere Apps gleichzeitig heruntergeladen, muss der Gesamtbetrag aufgeteilt werden, sodass regelmäßig mehrere Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die sofort abgeschrieben werden können.
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