Rz. 81

Nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW[1] zur Bilanzierung privater Zuschüsse kann in bestimmten Fällen ein bilanzieller Ausweis von Anzahlungen auch im Zusammenhang mit der Bilanzierung privater Zuschüsse auftreten. Im Folgenden wird die Behandlung privater Zuschüsse nur insoweit dargestellt, wie sich hieraus ein Ausweis unter den Bilanzposten "Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen" sowie "Anzahlungen auf Vorräte" bzw. "Anzahlungen auf Sachanlagen" ergibt.[2]

 

Rz. 82

In der Praxis erhalten Unternehmen verschiedene Arten von Zuwendungen oder Vergünstigungen von privater Seite als Zuschuss gewährt. Im Gegensatz zu öffentlichen Zuwendungen, die in der Regel aus struktur- oder wirtschaftspolitischen Gründen gewährt werden und häufig keine unmittelbare Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Zuwendungsgeber vorsehen, beruhen private Zuschüsse, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unter fremden Dritten gewährt werden, grundsätzlich auf einem ökonomischen Austauschverhältnis. In diesem Fall sind Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen, sodass die Leistung des Zuschussgebers und die gesamte Gegenleistung des Zuschussempfängers sich ausgeglichen gegenüberstehen. So kann die Absicht des Zuschussgebers z. B. darin bestehen, durch die Gewährung eines Zuschusses die Beschaffung benötigter Produktionsfaktoren zu sichern bzw. zu erleichtern oder den Absatz eigener Leistungen zu fördern.[3]

[1] IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013.
[2] Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013.
[3] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 1.

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