Rz. 24

Im Bereich des Sachanlagevermögens werden geleistete Anzahlungen ausgewiesen, die entweder Vorleistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Vermögensgegenstands des Sachanlagevermögens betreffen oder die im Zusammenhang mit der Lieferung eines unter die Anlagen im Bau fallenden Vermögensgegenstands stehen. Langfristige Mietvorauszahlungen gehören jedoch nicht zu den geleisteten Anzahlungen.[1] Diese führen regelmäßig zu einem Ausweis unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.[2]

 

Rz. 25

Anzahlungen auf Anlagen im Bau haben zwar reinen Forderungscharakter, mit dem Ausweis innerhalb des Anlagevermögens soll jedoch zum Ausdruck gebracht werden, dass Investitionen in das Anlagevermögen erfolgt sind.

 

Rz. 26

Nach dem Bilanz-Gliederungsschema des § 266 HGB können geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau in einem Posten ausgewiesen werden (§ 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB), wobei jedoch auch ein gesonderter Ausweis möglich ist (§ 265 Abs. 5 HGB).[3] Die Abgrenzung kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Während nämlich bei Anzahlungen die effektive Zahlung maßgebend ist, werden Anlagen im Bau zu Teilherstellungskosten bewertet, die bis zum Bilanzstichtag angefallen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigen- oder Fremdleistungen handelt.

 

Rz. 27

Der Ausweis unter den Anlagen im Bau kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das bilanzierende Unternehmen auf eigenem Grund und Boden Anlagen erstellt oder als Bauherr auftritt. Während der Bauzeit besteht nur ein schwebender Werkvertrag, der in der Regel erst mit der Abnahme des Werks erfüllt ist. Jedoch geht das verwendete Baumaterial gemäß § 946 BGB i. V. mit § 94 BGB als notwendiger Grundstücksbestandteil bereits in das Eigentum des Auftraggebers über.[4]

 

Rz. 28

Liegt dagegen z. B. der Erwerb eines schlüsselfertigen Gebäudes auf einem fremden Grundstück vor, so sind Zahlungen an den Veräußerer (Bauunternehmer, Generalunternehmer) als geleistete Anzahlungen zu aktivieren.

[1] IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kapitel F Tz. 353.
[3] IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kapitel F Tz. 353.
[4] Vgl. Franz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 5 EStG, Rz. 979 ff., Stand 6/2019.

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