Rz. 17

Die Bilanzierung einer geleisteten Anzahlung tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung zu einem aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand führt oder nicht. Führt die Lieferung oder Leistung des Vertragspartners zu einem aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand, so ist die Anzahlung unter dem entsprechenden Bilanzposten zu aktivieren. Als Beispiele sind zu nennen:

  • geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 A. I. 4. HGB),
  • geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen (§ 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB),
  • geleistete Anzahlungen auf Vorräte (§ 266 Abs. 2 B. I. 4. HGB).
 

Rz. 18

Stellt die Leistung des Vertragspartners für den Empfänger dagegen lediglich einen Aufwand dar, so ist die bilanzierte Anzahlung im Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Leistung aufwandswirksam aufzulösen. Bis zum Erhalt der Leistung erfolgt bilanziell ein Ausweis unter den "sonstigen Vermögensgegenständen" im Umlaufvermögen. Als Beispiel ist eine Anzahlung auf Reparatur- oder Werbeaufwand zu nennen.[1]

 

Rz. 19

Vorleistungen, für die keine Gegenleistung zu erwarten ist, sind ebenfalls nicht als Anzahlungen, sondern unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Als Beispiele hierfür sind zu nennen: Vorleistungen auf Beitragsverpflichtungen (Berufsgenossenschaft) nach dem Bundesbaugesetz oder nach einem Kommunalabgabengesetz, die nicht Bestandteil eines Leistungsaustausches sind.[2]

 

Rz. 20

Wie Anzahlungen weisen auch aktive Rechnungsabgrenzungsposten grundsätzlich einen Vorleistungscharakter auf. Letztere unterscheiden sich jedoch von den geleisteten Anzahlungen dadurch, dass Anzahlungen nicht auf eine zeitraumbezogene Gegenleistung geleistet werden. Nach § 250 HGB stellen dagegen Rechnungsabgrenzungsposten Aufwand bzw. Ertrag "für eine bestimmte Zeit" nach dem Abschlussstichtag dar.[3]

Auch sonstige Vermögensgegenstände haben in der Regel den Charakter einer Vorleistung. Die Vorleistung besteht hierbei jedoch nicht in einer Zahlung, sondern in einer Lieferung oder Leistung. Als Beispiele sind zu nennen Zinsforderungen oder Forderungen auf rückständige Mieten.[4]

 

Rz. 21

vorläufig frei

[1] Vgl. Schulz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 5 EStG Rz. 1493, Stand: 6/2019; BFH, Urteil v. 14.3.1986, III R 179/82, BStBl 1986 II S. 669 zur Aktivierung von Vorleistungen auf noch nicht entstandene Handelsvertreteransprüche.
[2] Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 547.
[4] Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 549.

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