Rz. 2

Nach allgemeiner Definition stellen geleistete Anzahlungen Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung, d. h. Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts dar.[1] Um das zugrunde liegende schwebende Geschäft erfolgsneutral zu halten, sind geleistete Anzahlungen in der Bilanz zu aktivieren und erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Dagegen wird der Sach- oder Dienstleistungsanspruch[2] aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz nicht aktiviert, weil dieser Behandlung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung das Verbot der Bilanzierung von Ansprüchen aus schwebenden Geschäften entgegensteht. Mit der Anzahlung wird die bilanziell mit Erfüllung der Sach- oder Dienstleistungsverpflichtung entstehende Verpflichtung zur Gegenleistung gemindert.

 

Rz. 3

Wird die vereinbarte Lieferung oder Leistung vom anderen Vertragsteil nicht erfüllt, so entsteht in Höhe der Anzahlung ein Rückzahlungsanspruch. In diesem Fall verliert die Anzahlung ihren Vorleistungscharakter und ist in den Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" umzubuchen.[3] Entsprechendes gilt, wenn weder ein Vorvertrag noch ein bindendes Vertragsangebot abgegeben wurde, dessen Annahme wahrscheinlich ist, da in einem solchen Fall noch kein schwebendes Geschäft vorliegt, sondern ein Vermögensgegenstand im Umlaufvermögen auszuweisen ist.[4]

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 266 HGB Rz. 59; Wulf/Sackbrook, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 266 HGB Rz. 48.
[2] Vgl. Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl. 2019, § 5 EStG Rz. 270.
[3] Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 545.
[4] Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 547.

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