Kommentar

Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ist Anfang 2009 in Kraft getreten.

Danach wird sozialversicherungsrechtlich zwischen sog.Wertguthabenvereinbarungen und sonstigen Arbeitszeitvereinbarungen unterschieden.

Wertguthabenvereinbarungen liegen nur dann vor, wenn auch tatsächlich ein Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben aufgebaut und nicht lediglich die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder der Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen ermöglicht werden soll.

Das BMF hat jetzt ein Anwendungsschreiben zu den steuerlichen Folgen herausgegeben Der dabei verwendete Begriff des Zeitwertkontos entspricht dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV. Im Grundsatz entspricht auch die steuerliche Behandlung den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Im Regelfall führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus.

Zu beachten ist insbesondere:

  • Einem Zeitwertkonto können keine weiteren Gutschriften unversteuert zugeführt werden, sobald feststeht, dass die in das Konto eingestellten Beträge nicht mehr vollständig durch eine Freistellung aufgebraucht werden können. Dies ist anhand einer Prognoseentscheidung (nach der Formel: Jahresarbeitslohn x maximaler Freistellungszeitraum) zu prüfen.
  • Zeitwertkonten werden steuerlich nur anerkannt, wenn die zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter getroffene Vereinbarung vorsieht, dass zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Guthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge gewährleistet ist (sog. Zeitwertkontengarantie). Hierdurch sollen Teil- oder sogar Totalverluste des Guthabens auf einem Zeitwertkonto vermieden werden. Für Altfälle gibt es eine Übergangsregelung.
  • Wenn entgegen der Vereinbarung ohne existenzbedrohende Notlage des Mitarbeiters das Guthaben ganz oder teilweise ausgezahlt wird, ist das gesamte Guthaben (zusätzlich zu dem ausgezahlten Betrag auch der verbleibende Guthabenbetrag) im Zeitpunkt der planwidrigen Verwendung zu besteuern.
  • Zeitwertkontenvereinbarungen mit Organen von Kapitalgesellschaften (z. B. Geschäftsführern) werden steuerlich nicht anerkannt. Auch hier gibt es für Altfälle eine Übergangsregelung.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 17.06.2009, IV C 5 - S 2332/07/004

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