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Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten

1.2 Steuerbescheide

1.3 Bezeichnung des Inhaltsadressaten

1.4 Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten

1.5 Bezeichnung des Empfängers

1.6 Anschriftenfeld

1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte

1.8 Form der Bekanntgabe

2. Bekanntgabe von Bescheiden

2.1 Bekanntgabe von Bescheiden an Ehegatten

2.2 Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

2.3 Bescheide an Ehegatten mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern

2.4 Personenvereinigungen

2.5 Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellungen

2.6 Grundsteuermessbescheide, Grunderwerbsteuerbescheide

2.7 Personengesellschaften (Gemeinschaften) in Liquidation

2.8 Bekanntgabe an juristische Personen

2.9 Bekanntgabe in Insolvenzfällen

2.10 Verbraucherinsolvenzverfahren

2.11 Zwangsverwaltung

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbfolge)

2.13 Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung

2.14 Haftende

2.15 Spaltung

2.16 Formwechselnde Umwandlung

3. Besonderheiten des Zustellungsverfahrens

3.1 Zustellungsarten

3.2 Zustellung an mehrere Beteiligte

3.3 Zustellung an Bevollmächtigte

3.4 Zustellung an Ehegatten

3.5 Zustellung bei gerichtlich bestellter Betreuung

4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

4.1 Unwirksamkeit des Verwaltungsakts wegen inhaltlicher Mängel

4.2 Wirksamkeit des Verwaltungsakts trotz inhaltlicher Mängel

4.3 Unwirksamkeit des Verwaltungsakts wegen eines Bekanntgabemangels

4.4 Wirksame Bekanntgabe

4.5 Fehler bei förmlichen Zustellungen

4.6 Fehlerhafte Bekanntgabe von Grundlagenbescheiden

4.7 Bekanntgabe von gesonderten und einheitlichen Feststellungen an einzelne Beteiligte

1. Allgemeines

1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten

 

1.1.1

1Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO). 2Deshalb ist beim Erlass eines Verwaltungsakts festzulegen,

  • an wen er sich richtet (AEAO zu § 122, Nr. 1.3 - Inhaltsadressat),
  • wem er bekannt gegeben werden soll (AEAO zu § 122, Nr. 1.4 - Bekanntgabeadressat),
  • welcher Person er zu übermitteln ist (AEAO zu § 122, Nr. 1.5 - Empfänger) und
  • ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist (AEAO zu § 122, Nr. 1.8).
 

1.1.2

1Verfahrensrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsbegriff der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung, den Formen der Bekanntgabe (mündliche, schriftliche, elektronische oder öffentliche Bekanntgabe oder Bekanntgabe in anderer Weise) und den technischen Vorgängen bei der Übermittlung des Inhalts eines Verwaltungsakts. 2Die Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Bediensteten voraus (BFH-Urteile vom 27.6.1986, VI R 23/83, BStBl II S. 832, und vom 24.11.1988, V R 123/83, BStBl 1989 II S. 344). 3Zur Aufgabe des Bekanntgabewillens vgl. AEAO zu § 124, Nrn. 5 und 6.

 

1.1.3

1Mit dem Rechtsbegriff "Bekanntgabe" nicht gleichbedeutend sind die Bezeichnungen für die technischen Vorgänge bei der Übermittlung eines verfügten Verwaltungsakts (z.B. "Aufgabe zur Post", "Zusendung", "Zustellung", "ortsübliche Bekanntmachung", "Zugang"), auch wenn diese Begriffe zugleich eine gewisse rechtliche Bedeutung haben. 2Die technischen Vorgänge bedürfen, soweit das Gesetz daran Rechtsfolgen knüpft, einer Dokumentation, um nachweisen zu können, dass, wann und wie die Bekanntgabe erfolgt ist.

 

1.1.4

1Die nachfolgenden Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.2) gelten entsprechend für andere Verwaltungsakte (z.B. Haftungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern; vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.8.1). 2Zur Adressierung und Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen vgl. AEAO zu § 197, zur Adressierung und Bekanntgabe von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1999, VII R 38/99, BStBl 2001 II S. 463.

 

1.1.5

Lebenspartner

Die nachfolgenden Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an Ehegatten und Ehegatten mit ihren Kindern gelten gleichermaßen für die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an Lebenspartner und Lebenspartner mit ihren Kindern.

1.2 Steuerbescheide

1Steuerfestsetzungen sind nur dann eine Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sie gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO als Steuerbescheid demjenigen Beteiligten bekannt gegeben worden sind, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird. 2Die folgenden Grundsätze regeln, wie der Steuerschuldner als Inhaltsadressat und ggf. der Bekanntgabeadressat und der Empfänger zu bezeichnen sind und wie der Bescheid zu übermitteln ist.

1.3 Bezeichnung des Inhaltsadressaten

 

1.3.1

1Der Inhaltsadressat muss im Bescheid so eindeutig bezeichnet werden, dass Zweifel über seine Identität nicht bestehen. 2Inhaltsadressat eines Steuerbescheids ist der Steuerschuldner.

 

1.3.2

1Im Allgemeinen wird eine natürliche Person als Inhaltsadressat durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. 2Nur bei Verwechslungsmöglic...

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