Beispiel 1:
festgesetzte Steuer | 15.000 EUR |
festgesetzte Vorauszahlungen | 8.000 EUR |
entrichtete Vorauszahlungen | 5.000 EUR |
rückständige Vorauszahlungen | 3.000 EUR |
anzurechnende Steuerabzugsbeträge | 6.000 EUR |
Abschlusszahlung (einschließlich der rückständigen | |
Vorauszahlungen) | 4.000 EUR |
streitbefangene Steuer | 5.000 EUR |
Die Vollziehung ist nur i.H.v. 1.000 EUR auszusetzen (15.000 EUR - festgesetzte Steuer - ./. 8.000 EUR - festgesetzte Vorauszahlungen - ./. 6.000 EUR anzurechnende Steuerabzugsbeträge -). Die rückständigen Vorauszahlungen i.H.v. 3.000 EUR sind sofort zu entrichten.
Beispiel 2:
festgesetzte Steuer | 15.000 EUR |
festgesetzte Vorauszahlungen | 8.000 EUR |
Vollziehungsaussetzung des | |
Vorauszahlungsbescheids i.H.v. | 3.000 EUR |
entrichtete Vorauszahlungen | 5.000 EUR |
anzurechnende Steuerabzugsbeträge | 6.000 EUR |
Abschlusszahlung (einschließlich der in der | |
Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen) | 4.000 EUR |
streitbefangene Steuer | 5.000 EUR |
Die Vollziehung ist nur i.H.v. 1.000 EUR auszusetzen (15.000 EUR - festgesetzte Steuer - ./. 8.000 EUR - festgesetzte Vorauszahlungen - ./. 6.000 EUR - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -). Die in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen i.H.v. 3.000 EUR sind innerhalb der von der Finanzbehörde zu setzenden Frist (vgl. Nr. 8.2.2) zu entrichten. Der Restbetrag der Abschlusszahlung (1.000 EUR) muss nicht geleistet werden, solange die Aussetzung der Vollziehung wirksam ist.
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