Kommentar

Durch eine Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im BStBl II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des BMF zu veröffentlichen. Diese Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet allgemein anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.1.2005, FG 2032/1 A – St 332

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