OFD Chemnitz, 23.08.2004, S2860 - 1/10 - St21

O. g. BMF-Schreiben übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Der Verband sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. ist entsprechend unterrichtet.

Bundesministerium

der Finanzen

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen. 11016 Berlin Datum 19. Juli 2004

GdW

Bundesverband deutscher

Wohnungsunternehmen e. V.

Postfach 3107 55

14177 Berlin

Anwendung der Übergangsregelungen zum Halbeinkünfteverfahren bei Genossenschaften;

Steuerliche Behandlung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben

BMF-Schreiben vom 4. Juni 2004 – IV A 2 -S 1910 -73/04 -

Ihr Schreiben vom 19. Mai 2004 – Es/Gr -

GZ IV A 2 – S 1910 – 90/04

Sehr geehrte Damen und Herren,

die in Ihrem Schreiben vom 19. Mai 2004 dargestellte Problematik der steuerlichen Behandlung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben ist mit den zuständigen Referatsleitern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden.

Die Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren sehen es vor, dass jede Leistung einer Körperschaft an ihre Gesellschafter eine Körperschaftsteuererhöhung auslösen kann, wenn dafür nach den Regeln des § 38 UStG (unversteuertes) EK 02 als verwendet gilt. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch die Rückzahlung von Nennkapital. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für alle Körperschaften, die im Anrechnungsverfahren zur Gliederung ihres Eigenkapitals verpflichtet waren. Ein genereller Verzicht auf die Anwendung des § 38 KStG bei Wohnungsgenossenschaften kommt daher aus Gründen der Gleichbehandlung nicht in Betracht.

Die Länder haben aber beschlossen, den Besonderheiten der Genossenschaften, bei denen jedes Ausscheiden eines Mitglieds zu einer Rückzahlung seines Geschäftsguthabens führt, folgendermaßen Rechnung zu tragen:

Bei Genossenschaften gilt die Rückzahlung von Geschäftsguthaben nur insoweit als Leistung im Sinne des § 38 KStG, als die Rückzahlungen der Geschäftsguthaben die Einzahlungen zum Geschäftsguthaben infolge des Eintritts neuer Mitglieder bezogen auf einen Jahreszeitraum übersteigt. Die Rückzahlungen und Einzahlungen sind jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu saldieren.

Diese Regelung würde für alle Genossenschaften gelten. Eine Sonderregelung nur für Wohnungsgenossenschaften ist aus der Sicht der Referatsleiter nicht vertretbar.

Durch die Saldierung ist sichergestellt, dass auch bei Genossenschaften eine tatsächliche Verringerung der Geschäftsguthaben weiterhin unter den Leistungsbegriff fällt, denn dieser Fall entspricht dem Fall der Kapitalherabsetzung bei anderen Körperschaften.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Beglaubigt
Rennings Schmidt
  Angestellte
 

Normenkette

KStG § 38

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