Welche EU-Mitgliedstaaten von fakultativen Regelungen der MwStSystRL, insbesondere der Art. 199 und 199a MwStSystRL, aber auch aufgrund darüber hinausgehender Sonderermächtigungen durch den Rat der EU, Gebrauch machen, ergibt sich aus der nachstehenden Übersichtstabelle:

 
Staat Umsatzart Rechtsgrundlage Bemerkung
Belgien
 

Alle Lieferungen und ­sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger ein in Belgien ansässiger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Ein ausländischer Unter­nehmer ohne umsatzsteuer­liche Betriebsstätte in Belgien gilt in diesem Zusammenhang als in Belgien ansässig, wenn freiwillig ein belgischer Fiskalvertreter bestellt wurde.
Art. 51 § 2 Nr. 5 MwStG-BE

I. d. R. können sich ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien ansässig sind und ausschließlich Umsätze tätigen, für die die MwSt nach belgischem Recht durch den Vertragspartner geschuldet wird, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

Allerdings gelten verschiedene Ausnahmen von dieser Regel, wobei dem ausländischen Unternehmer auf ­Antrag eine MwSt-Nummer zugeteilt werden kann, wenn

  • er als nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger dort Bauleistungen erbringt oder gleichgestellte Umsätze tätigt,
  • der Gesamtbetrag der ihm von seinen Lieferanten in Rechnung gestellten ­bel­gischen MwSt, für die er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, den Schwellenwert von 10.000 EUR pro Jahr ­überschreitet.
  Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten entsprechend der Definition in Art. 3 der RL 2003/87/EG   Seit 18.1.2010
  Übertragung von anderen Einheiten, die von den Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden können, um den Auflagen der RL 2003/87/EG nachzukommen   Seit 18.1.2010
Bulgarien
  Werklieferungen und Dienstleistungen eines im Ausland ansässigen ­Unternehmers an einen in Bulgarien für MwSt-Zwecke registrierten Unternehmer Art. 82 Abs. 2 Nr. 4 MwStG-BG

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der in Bulgarien steuerpflichtige Leistungen erbringt, zur Registrierung verpflichtet, selbst wenn er nicht in Bulgarien ansässig ist.

Auch jeder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen bewirkt, die von ihm selbst oder auf seine Rechnung in Bulgarien ­installiert oder montiert ­werden (Werklieferungen), ist zur MwSt-Registrierung verpflichtet.

Eine Registrierung erübrigt sich, wenn es sich bei dem Unternehmer um einen ­Steuerpflichtigen handelt, der außerhalb Bulgariens an­sässig ist und Gegenstände liefert, die von ihm selbst oder auf seine Rechnung installiert oder montiert werden, der Leistungsempfänger jedoch selbst nach dem MwSt-Gesetz registriert ist.
  Lieferungen von Abfallstoffen (Haushalt, Industrie, ­Bausektor) und damit ­zusammenhängende Dienstleistungen an in Bulgarien registrierte Unternehmer, ­unabhängig vom Ansässigkeitsort des leistenden ­Unternehmers. Art. 82 Abs. 4 i. V. m. Art. 163a i. V. m. Anhang 2 MwStG-BG  
  Inländische Lieferungen von Saatgut (z. B. Weizen, Sojabohnen), ab 1.1.2014, zunächst bis 31.12.2018, verlängert bis 30.6.2022 und danach bis 31.12.2025.    
  Lieferungen von Anlagegold    
Dänemark
  Lieferungen und Dienst­leistungen an in Dänemark registrierte Unternehmer, wenn der leistende Unter­nehmer im Ausland ansässig ist (z. B. Bauleistungen, Personalgestellung, Leistungen i. Z. m. Messen, Konferenzen, Ausstellungen und Sport­veranstaltungen). § 46 MwStG-DK Grundsätzlich unterliegen alle Unternehmer, die Umsätze ­erbringen, die nach § 13 MwStG-DK nicht steuerfrei sind, der MwSt-Registrierung. Ausgenommen hiervon sind jedoch grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen die MwSt vom Empfänger zu ­geschuldet wird.
  Lieferungen von Schrottmetallen    
  Lieferungen von Gas und Elektrizität   Ab 1.7.2015
  Lieferungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten   Ab 1.7.2015
  Lieferungen von Spielekonsolen, Tablet PCs, Laptops, Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen   Ab 1.7.2014
  Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten entsprechend der Definition in Art. 3 der RL 2003/87/EG   Ab 9.4.2010
  Übertragung von anderen Einheiten, die von den Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden können, um den Auflagen der RL 2003/87/EG nachzukommen   Ab 9.4.2010
  Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mehr als 325 Tausendsteln    
Estland
 

Lieferungen und Dienstleistungen an einen in Estland registrierten Unternehmer, durch einen im Ausland ­ansässigen Unternehmer.

Steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken, ­unabhängig vom Ansässigkeitsort des leistenden ­Unternehmers.
§ 3 MwStG-EE Ein nichtestnisches Unter­nehmen, das keine feste ­Niederlassung in Estland hat, ist nicht verpflichtet, sich ­registrieren zu lassen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
 

B2B-Umsätze mit Gold

(Goldprodukte und Investmentgold)
   
  Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen (außer Anlagegold, Metalle mit Anteilen an Edelmetallen und Abfallstoffe, die Edelmetalle enthalten) an Empfänger...

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