Kommentar

Seit dem 1.7.2015 unterliegt die Verabreichung von Saunabädern dem Regelsteuersatz, nachdem die Finanzverwaltung[1] ihre bisher vertretene Auffassung aufgegeben hatte, dass Saunabäder als Heilbäder dem ermäßigten Steuersatz[2] unterliegen. Im Zusammenhang mit dieser Änderung ergab sich u. a. die Frage, welcher Steuersatz bei Schwimmbädern mit Saunabereich anzuwenden ist.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat – in einer bundesweit abgestimmten – Verfügung grundsätzlich klargestellt, dass Saunaleistungen und Schwimmbäder grundsätzlich selbstständige Leistungen darstellen. Damit unterliegen seit dem 1.7.2015 nur die Saunabäder dem Regelsteuersatz. Beide Leistungen sind nicht so miteinander verbunden, dass sie nur einheitlich angeboten werden können.

Wichtig

Saunabäder sind auch dann selbstständige Leistungen, wenn kein eigenständiges Entgelt (z. B. Kombiticket) dafür verlangt wird.

Im Mittelpunkt der Verfügung steht die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH[3] grundsätzlich die einfachstmögliche Aufteilungsmethode anzuwenden ist. Es ergeben sich insbesondere die folgenden Möglichkeiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlagenanteile:

  • Für den Schwimmbad- und den Saunabereich können jeweils Einzeltickets erworben werden. Für die Nutzung beider Bereiche wird ein einheitlicher (geringerer) Eintrittspreis erhoben: Die Ermittlung der dem Regelsteuersatz unterliegenden Bemessungsgrundlage für die Nutzung des Saunabads muss die Aufteilung im Verhältnis der jeweiligen Einzelverkaufspreise vorgenommen werden.
Praxis-Beispiel

Für die Schwimmbadnutzung muss ein Kunde 10 EUR und für die Saunanutzung 15 EUR bezahlen. Für ein Kombiticket müssen 20 EUR aufgewendet werden.

Bei den Kombitickets müssen der Saunanutzung (20 EUR × 15/25 =) 12 EUR zugerechnet werden. Damit ergibt sich für die Saunanutzung eine Bemessungsgrundlage von (12 EUR : 1,19 =) 10,08 EUR und eine Umsatzsteuer von (10,08 EUR × 19 % =) 1,92 EUR. Für die Schwimmbadbenutzung ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von (8 EUR : 1,07 =) 7,48 EUR und eine Umsatzsteuer von (7,48 EUR × 7 % =) 0,52 EUR.

Praxis-Tipp

Dieser Grundsatz der Aufteilung gilt auch dann, wenn der Kunde erst einmal nur den Eintrittspreis für das Schwimmbad zahlt und beim Übertritt in den Saunabereich die Differenz zum Kombiticket nacherhoben wird.

  • Der Nutzer muss grundsätzlich für den Schwimmbadbereich ein Eintrittsgeld bezahlen. Wird auch noch die Nutzung des Saunabereichs gewünscht, muss eine Aufzahlung geleistet werden. In diesem Fall muss keine Aufteilung vorgenommen werden, da jeweils separate Entgeltsanteile vorhanden sind.
Wichtig

Das Aufgeld muss aber realistisch sein, ein nur symbolisches Aufgeld bei der zusätzlichen Nutzung der Sauna kann nicht zu einer sachgerechten Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagenteile führen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei den kombinierten Eintrittspreisen bei Schwimmbad- und Saunabetrieben ist seit dem 1.7.2015 ein Praxisproblem. nachdem teilweise von einzelnen Finanzämtern die Auffassung vertreten wurde, dass bei Kombinationsangeboten das Gesamtentgelt dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei, ist die bundeseinheitlich abgestimmte Klarstellung des Bayerischen Landesamts für Steuern zu begrüßen.

Die Finanzverwaltung gibt auch Hinweise, wie eine sachgerechte Aufteilung der Eintrittsgelder zu erfolgen hat. Damit ist dem Betreiber eine rechtssichere Ermittlung der Bemessungsgrundlage ermöglicht worden. Allerdings wird sich damit nicht jeglicher Streit mit der Finanzverwaltung vermeiden lassen, da die Verfügung nur die Grundzüge der Aufteilung aufnimmt, in der Praxis aber diverse unterschiedliche Preissysteme vorhanden sind.

Praxis-Tipp

Im Zweifelsfall sollte zeitnah eine Verständigung mit dem zuständigen Finanzamt über die zutreffende Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 10.7.2015, S 7243.1.1-5/5 St33

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