Leitsatz

Investitionszulageanträge sind grundsätzlich auf amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben (§ 6 InvZulG). Die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Antrag auf dem von der Finanzverwaltung herausgegebenen Originalvordruck gestellt und der Vordruck vom Steuerzahler eigenhändig unter Verwendung seines Familiennamens unterschrieben wird. Diese Voraussetzungen können nicht durch Antragstellung per Fax erfüllt werden. Besonders nachteilig ist demnach, daß mit Investitionszulageanträgen per Fax nicht die Antragsfrist gewahrt werden kann. In aller Regel kommt auch keine → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage, wenn der unterschriebene Originalvordruck nach Fristablauf nachgereicht wird ( → Investitionszulage ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1998, III R 87/96

Anmerkung

Anmerkung: Berater, die diese Rechtsprechung nicht beachten und gesetzlich vorgeschriebene Anträge auf amtlichen Formularen mit eigenhändiger Unterschrift per Fax, als Kopie oder auch per E-Mail an das Finanzamt senden, setzen sich möglicherweise Schadensersatzforderungen aus. Bei den Rechtsbehelfen , z. B. → Einspruch , → Klage , ist Schriftform vorgeschrieben. Hier ist nach der Rechtsprechung auch eine Übermittlung per Fax wirksam .

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